| Landgericht Landau in der Pfalz

"Raserfall“, Beginn 28.10.2025, 9:00 Uhr

Sitzungspolizeiliche Anordnung

für die öffentliche Hauptverhandlung in den Verfahren 4 KLs 7611 Js 5722/21 jug (2) 
an allen Hauptverhandlungsterminen

 

  1. Verteilung der verfügbaren Sitzplätze für Zuhörer und Zuhörerinnen sowie Medienvertreter und Medienvertreterinnen 

a) In den Sitzungssälen 309 und 201, bei denen es sich um die größten Sitzungssäle des Amts- und Landgerichts handelt, sind - aufgrund der baulichen Gegebenheiten - 18 Plätze für Zuhörer und Zuhörerinnen und 7 Plätze für Medienvertreter und Medienvertreterinnen verfügbar. 

b) Der Sitzungssaal wird jeweils 20 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet. 

c) Zuhörer und Zuhörerinnen werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Es werden entsprechende Platzkarten ausgeteilt. 

Es dürfen nur so viele Zuhörer und Zuhörerinnen eingelassen werden, wie Sitzplätze für sie vorhanden sind. 

d) Medienverteter und Medienvertreterinnen werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Es dürfen auf die Presseplätze nur so viele Medienvertreter und Medienvertreterinnen eingelassen werden, wie Sitzplätze für sie vorhanden sind. 

e) Pressevertreter und -vertreterinnen, die nicht in dem für sie reservierten Bereich Platz gefunden haben, werden wie Zuhörer eingelassen. Bleiben Presseplätze frei, sind diese an Zuhörer und Zuhörerinnen zu vergeben.

Begründung der Regelung:

Um einen geordneten und gleichmäßigen Zugang zum Sitzungssaal zu ermöglichen und sowohl dem Grundrecht der Pressefreiheit als auch dem Grundsatz der Öffentlichkeit, wonach jedermann der Zutritt zur Verhandlung ermöglicht werden muss, gerecht zu werden, sind aufgrund der beschränkten Anzahl an Sitzplätzen diese zahlenmäßig auf Zuhörer und Zuhörerinnen und Medienvertreter und Medienvertreterinnen aufzuteilen. Mit dieser Anordnung ist gewährleistet, dass die Presse die Möglichkeit zur Berichterstattung über die Hauptverhandlung bekommt, zugleich aber nicht nur eine sog. Presseöffentlichkeit besteht, sondern auch die allgemeine Öffentlichkeit Zutritt erhält. 

  1. Zutritt zum Sitzungssaal

a) Die Zuhörer und Zuhörerinnen sowie Medienvertreter und Medienvertreterinnen werden nur in den Sitzungssaal eingelassen, wenn sie

aa) einen gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass, ausländische Staatsangehörige ein entsprechendes gültiges Ausweispapier, sowie - Medienvertreter und Medienvertreterinnen - den Presseausweis vorlegen;

bb) keine Taschen, Beutel, Tüten oder sonstigen Behältnisse - mit Ausnahme derjenigen, in denen Medienvertreter und Medienvertreterinnen ihre technische Ausstattung transportieren -, keine Transparente, keine Waffen im technischen und nichttechnischen Sinne (insbesondere keine zum Schlagen oder Werfen geeigneten Gegenstände), ferner - abgesehen von Journalistinnen und Journalisten - keine Smartwatches, Mobiltelefone, Foto-, Film- und Tonbandaufnahmegeräte sowie Laptops mit sich führen. Gegenstände, deren Mitnahme in den Sitzungssaal untersagt ist, müssen unter Ausschluss der Haftung an der Eingangskontrolle hinterlegt werden;

cc) sich einer Durchsuchung ihrer Person unterziehen. Die Durchsuchungen sind mittels Metalldetektor bzw. einer Metalldetektorschleuse, durch Abtasten der Kleidung und Überprüfen des auf Aufforderung vorzulegenden Inhalts der Kleidung vorzunehmen. Bei der Durchsuchung sind Mäntel und Jacken stets abzulegen. Auf Verlangen des Kontrollpersonals sind auch Pullover, Gürtel und Schuhe auszuziehen und Taschen zu entleeren. Verbleibt nach der Durchsuchung der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper durchgeführt werden. 

b) Die Regelungen unter a) gelten auch für die Nebenkläger sowie Zeugen und Zeuginnen, mit Ausnahme von Kindern, Polizeibeamten und Justizangehörigen. 

c) Für die Staatsanwaltschaft, die Verteidiger, die Vertreter der Nebenklage, geladene Sachverständige und die Wachtmeister und Wachtmeisterinnen gelten die vorstehenden Regelungen nicht. Sie gelten auch nicht für sämtliche Angehörige der Strafkammer (Richter, Schöffen, Protokollführerinnen, Geschäftsstellenbeamtinnen), Dolmetscher und Dolmetscherinnen und den Pressesprecher und seinen Vertreter.

 

  1. Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal

a) Während der Hauptverhandlung ist ein Wachtmeister im Sitzungssaal zur Gewährleistung der Sicherheit anwesend.

b) Medienvertreterinnen und Medienvertreter dürfen mobile Computer ausschließlich im Offline-Modus benutzen. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal heraus sind nicht gestattet. 

 

  1. Ton- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal

a) Während der Sitzung sind sämtliche Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG).

b) Für den 1. Verhandlungstag und den Tag der Urteilsverkündung gelten folgende Sonderregelungen für Medienvertreter und Medienvertreterinnen:

c) Es sind an jedem Verhandlungstag Foto-, Film- und Bildaufnahmen vom Einzug der Kammer in den Sitzungssaal und von den Verfahrensbeteiligten möglich. 

Bildaufnahmen dürfen nur von den zugewiesenen Plätzen aus gefertigt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank und das Filmen von Akten sind nicht gestattet. 

Foto-, Fernseh- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal sind nach Aufforderung durch die Vorsitzende einzustellen; die jeweiligen Kamerateams und Fotografen haben den Saal unaufgefordert zu verlassen, soweit sie nicht Sitzplätze im Saal haben.

Interviews oder interviewähnliche Gespräche, insbesondere mit den Verfahrensbeteiligten, sind innerhalb des Sitzungssaals untersagt. 

 

  1. Ergänzende Bestimmungen

In allen Zweifelsfällen im Zusammenhang mit der Ausführung der sitzungspolizeilichen Verfügung ist die Entscheidung der Vorsitzenden einzuholen. 

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