Im vor der 4. Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz am
Freitag, 1. März 2024, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 309
beginnenden Verfahren wegen des Missbrauchs eines Mädchens in Edenkoben hat die Vorsitzende der Strafkammer eine Sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen, die unter anderem den Zugang zum Sitzungssaal für Zuschauer und Pressevertreter regelt. Die Regelungen lauten auszugsweise:
„Zutritt zum Sitzungssaal
a) Die Zuhörer und Zuhörerinnen sowie Medienvertreter und Medienvertreterinnen werden nur in den Sitzungssaal eingelassen, wenn sie
aa) einen gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass, ausländische Staatsangehörige ein entsprechendes gültiges Ausweispapier, sowie - Medienvertreter und Medienvertreterinnen - den Presseausweis vorlegen;
bb) keine Taschen, Beutel, Tüten oder sonstigen Behältnisse - mit Ausnahme derjenigen, in denen Medienvertreter und Medienvertreterinnen ihre technische Ausstattung transportieren -, keine Transparente, keine Waffen im technischen und nichttechnischen Sinne (insbesondere keine zum Schlagen oder Werfen geeigneten Gegenstände), ferner - abgesehen von Journalistinnen und Journalisten - keine Smartwatches, Mobiltelefone, Foto-, Film- und Tonbandaufnahmegeräte sowie Laptops mit sich führen. Gegenstände, deren Mitnahme in den Sitzungssaal untersagt ist, müssen unter Ausschluss der Haftung an der Eingangskontrolle hinterlegt werden;
cc) sich einer Durchsuchung ihrer Person unterziehen. Die Durchsuchungen sind mittels Metalldetektor bzw. einer Metalldetektorschleuse, durch Abtasten der Kleidung und Überprüfen des auf Aufforderung vorzulegenden Inhalts der Kleidung vorzunehmen. Bei der Durchsuchung sind Mäntel und Jacken stets abzulegen. Auf Verlangen des Kontrollpersonals sind auch Pullover, Gürtel und Schuhe auszuziehen und Taschen zu entleeren. Verbleibt nach der Durchsuchung der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper durchgeführt werden.
(…)
Verteilung der Sitzplätze für Zuhörerinnen und Zuhörer
a) Der Sitzungssaal wird jeweils 20 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet.
b) Zuhörer und Zuhörerinnen werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor dem Sitzungssaal eingelassen. Es werden entsprechende Platzkarten ausgeteilt.
Es dürfen nur so viele Zuhörer und Zuhörerinnen eingelassen werden, wie Sitzplätze für sie vorhanden sind.
Verteilung der Sitzplätze für Medienvertreterinnen und Medienvertreter
Die Presseplätze sind wie folgt zu verteilen:
a) Von den reservierten Sitzplätzen steht für jedes einzelne Medienorgan (also z.B. eine bestimmte Zeitung, einen bestimmten Rundfunk- oder Fernsehsender) nur ein Platz zur Verfügung. Für die Verteilung der Mediensitzplätze wird ein Akkreditierungsverfahren nach folgender Maßgabe durchgeführt:
aa) Das Akkreditierungsverfahren beginnt am 26.02.2024, 8.00 Uhr und endet am 27.02.2024, 16 Uhr. Vor Beginn und nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen möglich. Die Akkreditierung erfolgt für das gesamte Verfahren. Es ist nur eine Anmeldung erforderlich.
Die Akkreditierung für die Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen gilt nicht zugleich als Akkreditierung für die Zuteilung eines Sitzplatzes. Hierfür ist ein eigenständiges Akkreditierungsgesuch einzureichen.
bb) Die Durchführung des Akkreditierungsverfahren wird durch eine Pressemitteilung auf der Homepage des Landgerichts Landau in der Pfalz angekündigt. Die Modalitäten des Verfahrens werden darin bekannt gegeben.
cc) Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los.
dd) Ergänzend gelten die in der Pressemitteilung der Pressestelle des Landgerichts Landau in der Pfalz zu diesem Verfahren veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.
b) Von dieser Regelung erfasste Sitzplätze, für die im Akkreditierungsverfahren keine Anmeldung erfolgt, werden am jeweiligen Verhandlungstag nicht akkreditierten Medienvertretern und Medienvertreterinnen, die sich mit einem Presseausweis ausweisen, nach Maßgabe des unter I. 3. geregelten Verfahrens zur Verfügung gestellt.
(…)
b) Medienvertreterinnen und Medienvertreter dürfen mobile Computer ausschließlich im Offline-Modus benutzen. Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet.
Ton- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal
a) Während der Sitzung sind sämtliche Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG).
b) Für den 1. Verhandlungstag und den Tag der Urteilsverkündung gelten folgende Sonderregelungen für Medienvertreter und Medienvertreterinnen:
aa) Am 1. Hauptverhandlungstag und am Tag der Urteilsverkündung sind Foto-, Film- und Bildaufnahmen vom Einzug der Kammer in den Sitzungssaal und mit deren Einverständnis von den Verfahrensbeteiligten möglich.
Bildaufnahmen dürfen nur von den zugewiesenen Plätzen aus gefertigt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank und das Filmen von Akten sind nicht gestattet.
Foto-, Fernseh- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal sind nach Aufforderung durch die Vorsitzende einzustellen; die jeweiligen Kamerateams und Fotografen haben den Saal unaufgefordert zu verlassen, soweit sie nicht Sitzplätze im Saal haben.
Interviews oder interviewähnliche Gespräche, insbesondere mit den Verfahrensbeteiligten, sind innerhalb des Sitzungssaals untersagt.
bb) Es werden vier Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privater Sender mit jeweils einer Kamera) sowie zwei Fotografen (ein Agenturfotograf und ein freier Fotograf).
cc) Es wird ein Akkreditierungsverfahren nach folgender Maßgabe durchgeführt:
(1) Anmeldungen können zwischen dem 26.02.2024, 8.00 Uhr und 27.02.2024, 16 Uhr angebracht werden. Vor Beginn oder nach Ablauf dieses Zeitraumes eingehende Akkreditierungsgesuche werden nicht berücksichtigt.
Eine Akkreditierung für einen Sitzplatz im Sitzungssaal gilt nicht als Akkreditierung für die Zulassung zur Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen. Hierzu ist ein eigenständiges Akkreditierungsgesuch einzureichen.
(2) Übersteigt die Anzahl der im Anmeldezeitraum eingehenden Anmeldungen die Zahl der im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehenden Plätze, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Der jeweilige Poolführer ist verpflichtet, abgelehnten Bewerbern des Medienpools die gefertigten Aufnahmen auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und gegebenenfalls die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los.
(4) Die Durchführung des Akkreditierungsverfahren wird durch eine Pressemitteilung auf der Homepage des Landgerichts Landau in der Pfalz angekündigt. Die Modalitäten des Verfahrens werden darin bekannt gegeben.
(5) Ergänzend gelten die in der Pressemitteilung der Pressestelle des Landgerichts Landau in der Pfalz zu diesem Verfahren veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.“
Dies bedeutet für Medienvertreter im Wesentlichen:
Es werden zwei separate Akkreditierungsverfahren durchgeführt, einmal für Medienvertreter, die den ganzen Prozess verfolgen wollen, betreffend die 5 reservierten Sitzplätze und ein weiteres Akkreditierungsverfahren für Ton- und Bildaufnahmen zu Beginn der Auftakt- und End-Sitzung. Für letztere beiden wird gegebenenfalls bei Bedarf eine Pool-Lösung angeordnet.
Für beide Akkreditierungsverfahren beginnt die Frist am
Montag, 26.2.2024 um 8:00 Uhr und endet am Dienstag, 27.2.2024 um 16:00 Uhr.
Die Akkreditierungsanfragen sind unter Angabe des jeweiligen Namens und des jeweiligen Mediums zu richten an die Mail-Adresse lgld@zw.jm.rlp.de. Die Anfragen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.
Im Verfahren wegen des Tötungsdelikts in Weingarten hat der Vorsitzende der 2. Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz mitgeteilt, dass mit einer Urteilsverkündung voraussichtlich am
Freitag, 23. Februar 2024, 9:00 Uhr, Sitzungssaal 309
gerechnet wird.