| Landgericht Landau in der Pfalz

Landgericht Landau in der Pfalz: Urteil im „Raserprozess“ verkündet

Die 4. Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat heute in dem Verfahren gegen den mittlerweile 25-jährigen Angeklagten, dem vorgeworfen wurde, durch sein rücksichtsloses und gefährliches Überholverhalten bei Aquaplaning mit weit überhöhter Geschwindigkeit einen schweren Verkehrsunfall verschuldet und dadurch den Tod zweier seiner Mitfahrer und die schwere Verletzung zweier weiterer Mitfahrer verursacht zu haben, ihr Urteil verkündet.

Danach ist der zur Tatzeit 19-Jährige zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden. Die Kammer hat es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte sich der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem verbotenen Straßenrennen schuldig gemacht hat. 

Bereits die 3. Strafkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten mit Urteil vom 21. Dezember2023 u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Mit Beschluß vom 4. Dezember 2024 hatte der Bundesgerichtshof allerdings das Urteil in Bezug auf die „Feststellungen zur inneren Tatseite“ aufgehoben und das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Konkret hatte der Bundesgerichtshof die Feststellungen des Landgerichts zur Abgrenzung der „groben Fahrlässigkeit“ vom angenommenen „bedingten Vorsatz“ für nicht ausreichend erachtet. Dazu hat die Kammer jetzt nochmals eigene Feststellungen getroffen uns ist nach wiederholter und vertiefter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte im Hinblick auf ein sog. „Alleinrennen“ in dem Bemühen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos gefahren zu sein, zumindest bedingten Vorsatz hatte, im Hinblick auf die fahrlässige Tötung zweier Insassen und die schwere Körperverletzung des dritten Opfers grob fahrlässig gehandelt hat. 

Wegen der langen Verfahrensdauer werden dem Angeklagten 5 Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt angerechnet und weitere 50 Tage wegen der Erfüllung der Auflagen aus dem ursprünglich fehlerhaft erlassenen Strafbefehl, mit dem das Verfahren seinen Ausgang genommen hatte.

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