Die Staatsanwaltschaft hat heute die Revision gegen das Urteil der 2. Strafkammer (Jugendkammer I) des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 03.09.2018, mit dem der Angeklagte wegen Mordes und Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war, zurückgenommen. Damit ist dieses Urteil rechtskräftig. Die Verteidigung hatte direkt im Anschluss an die Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet.
Nachdem im Anschluss an die Urteilsverkündung immer wieder Fragen insbesondere hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe aufgeworfen und diskutiert worden sind, teilweise sogar durch eine Vielzahl direkter Zuschriften an das Gericht, soll hier noch einmal unter Beachtung der aufgrund der Nichtöffentlichkeit der Verhandlung gebotenen Zurückhaltung das Urteil erläutert werden:
Die Jugendkammer stellte fest, dass der aus Afghanistan stammende Angeklagte am Nachmittag des 27. Dezember 2017 in Kandel seine 15-jährige Ex-Freundin mit acht Messerstichen erstochen hat. Sie wertete diese Tat als Mord. Verwirklichtes Mordmerkmal sei „Heimtücke“ gewesen. Gegenstand des Anklagevorwurfs war zudem eine Körperverletzung zum Nachteil eines Jugendlichen, begangen am 27. November 2017, welche die Kammer ebenfalls für erwiesen hielt.
Einen die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden oder gar aufhebenden Affekt hat die Kammer sicher ausgeschlossen.
Es war der Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme (insbesondere aufgrund eines rechtsmedizinischen Gutachtens zur Altersbestimmung) jedoch nicht möglich, mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Demnach war er unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes („in dubio pro reo“) als Jugendlicher anzusehen.
Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ist, wer zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte (§ 1 JGG). Im Hinblick auf einen Jugendlichen ist zwingend Jugendstrafrecht zur Anwendung zu bringen. Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich (§ 48 JGG). Heranwachsender hingegen ist, wer zum Tatzeitpunkt bereits 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt war. Auf einen Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht zur Anwendung zu bringen, wenn dieser zum Tatzeitpunkt bei Betrachtung seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 JGG). Ist dies nicht der Fall, wird die Tat nach Erwachsenenstrafrecht geahndet.
Die Kammer hat eine Jugendstrafe aufgrund der Schwere der Schuld verhängt (§ 17 Abs. 2 JGG). Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt 6 Monate, das Höchstmaß im Grundsatz 5 Jahre – für ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, jedoch 10 Jahre (§ 18 Abs. 1 JGG). Der Mord nach § 211 StGB wird im Erwachsenenstrafrecht mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet, so dass hier der erhöhte Strafrahmen einschlägig war.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer – den gesetzlichen Vorgaben folgend – bedacht, dass auch bei einer Jugendstrafe, die wegen der Schwere der Schuld verhängt wird, die Strafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG). Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofes ist die Jugendkammer gehalten, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abzuwägen und deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen. Allerdings sind bei der Bewertung des Tatunrechts auch immer etwaige Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen, etwa dass, wie hier, der Angeklagte zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Vor diesem Hintergrund wäre nach Ansicht der Kammer die rechtsfehlerfreie Verhängung der Höchststrafe von 10 Jahren nicht möglich gewesen.