| Landgericht Landau in der Pfalz

Landgericht Landau in der Pfalz: Sitzungspolizeiliche Anordnungen


Für die Berufungshauptverhandlung in dem Verfahren, 

das am 19.05.2025, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 201, beginnt und am 23.05.2025, 09:00 Uhr, 27.05.2025, 09:00 Uhr und 28.05.2025, 09:00 Uhr 

fortgesetzt wird, wird angeordnet:


1. Allen Personen, die Zutritt zum Sitzungssaal haben bzw. erstreben, ist das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen, sowie von Gegenständen die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden, untersagt.


2. Die Zugangskontrolle wird durch Justizbedienstete im Bereich des Haupteingangs - Rotunde/Schleuse - und im Durchgang zum Sitzungssaal durchgeführt. Zuhörer, Zuschauer und Zeugen müssen sich bei der Einlass-/ Zugangskontrolle mit einem gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass ausweisen, ausländische Staatsangehörige mit einem entsprechenden gültigen Ausweispapier. Zuhörer/Zuschauer, Personen, die die Teilnahme an der vorbenannten öffentlichen Hauptverhandlung beabsichtigen, sind nach der Reihenfolge ihres Erscheinens und ihrer Kontrolle mit einer Zuhörer-/Zuschauerliste zu erfassen und in der Reihenfolge ihres Erscheinens einzulassen.
Nach Vorzeigen der Ausweispapiere sind Zuhörer, Zuschauer, Zeugen durch Abtasten der Kleidung und Durchsicht der Behältnisse - auch unter Zuhilfenahme eines Metalldetektors, einer Metalldetektorschleuse ggfls. eines Durchleuchtungsgerätes - auf Waffen und Gegenstände zu durchsuchen, die geeignet sind, zur Störung der Hauptverhandlung verwendet zu werden. Bei der Durchsuchung sind Mäntel und Jacken stets abzulegen. Auf Verlangen des Kontrollpersonals sind auch Pullover und Schuhe auszuziehen. Verbleibt nach der Durchsuchung der begründete Verdacht, dass verbotene Gegenstände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper vorgenommen werden. Beanstandete Gegenstände sind in Verwahrung zu nehmen; sie werden bei Verlassen des Gebäudes wieder ausgehändigt. Taschen - außer kleine Handtaschen - Beutel, Tüten und andere Behältnisse, Funkgeräte, Computer, Fotos und Filmapperate, die der Ton- und/oder Bildaufnahme und/oder Wiedergabe dienen, sind ebenfalls zu hinterlegen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende im Einzelfall.


3. Pressevertreter dürfen ihre Mobiltelefone und Notebooks in den Sitzungssaal mitbringen. Telefonieren ist im Sitzungssaal nicht gestattet. Die Mobiltelefone sind im Sitzungssaal auszuschalten. Die Benutzung der Notebooks im Sitzungssaal ist nur im Offlinebetrieb gestattet; Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht durchgeführt werden.


4. Die angefertigten Zuschauer-/Zuhörer-/Besucherlisten sind unverzüglich dem Vorsitzenden auszuhändigen und von diesem, sobald sie zu dem vorgenannten Zweck, der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung nicht mehr benötigt werden, spätestens an dem auf den Sitzungs-
tag folgenden Werktag zu vernichten. Eine Verwendung der Listen zu anderen Zwecken als zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung bzw. zur Verfolgung von Störungen ist untersagt.


5. Zuhörern/Zuschauern, die sich nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweisen oder sich weigern ihre Ausweise ablichten zu lassen oder beanstandete Gegenstände in Verwahrung zu geben, ist der Zutritt zu versagen. Bei Zeugen und Sachverständigen die sich nicht ausweisen können, ist vor Verweigerung des Zutritts die Entscheidung des Vorsitzenden einzuholen.


6. Verteidiger und Sachverständige dürfen Taschen und Notebooks in den Sitzungssaal mitbringen. Sie Notebooks dürfen nur im Offlinebetrieb verwendet werden. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen dürfen mit diesen Geräten nicht durchgeführt werden. Verteidiger und Sachverständige dürfen ihre Mobiltelefone in den Sitzungssaal mitbringen. Telefonieren ist im Sitzungssaal nicht gestattet. Die Mobiltelefone sind im Sitzungssaal auszuschalten.


7. Die Mitglieder der Kammer, die Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Protokollführer und die Justizbediensteten werden nicht durchsucht. Das gilt auch für die von diesen Personen etwa mitgeführten Taschen und Behältnisse.


8. Der Sitzungssaal wird jeweils 30 Minuten vor Sitzungsbeginn geöffnet.
Zuhörer/Zuschauer werden in der Reihenfolge ihrer Ankunft eingelassen. Zur Sicherung der Reihenfolge werden Einlasskarten entsprechend der Anzahl vorhandener Sitzplätze nach Passieren der Sicherheitsschleuse im Eingangsbereich vergeben. Es dürfen nur so viele Zuhörer/Zuschauer eingelassen werden, wie Sitzplätze für Zuhörer/Zuschauer vorhanden sind. Ein Sitzplatz darf nicht mit zwei Zuhörern/Zuschauern besetzt werden. Freiwerdende Sitzplätze sind unverzüglich weiteren Zuhörern/Zuschauern entsprechend ihrer zeitlichen Erfassung bei Zutritt durch die Sicherheitsschleuse im Eingangsbereich zur Verfügung zu stellen soweit diese noch Einlass begehren.
Für Pressevertreter besteht eine beschränkte Anzahl an reservierten Plätzen (drei) zur Verfügung. Soweit keine weiteren Pressevertreter Einlass begehren, sind freiwerdende Sitzplätze weiteren Zuhörern/Zuschauern zur Verfügung zu stellen.
Medienvertreter, die nicht in der für sie reservierten Bereich Platz gefunden haben, werden wie Zuhörer/Zuschauer eingelassen.


9. Ton-, Film- und Bildaufnahmen sind im Sitzungssaal bis zum Beginn der Sitzung gestattet.
Die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, insbesondere des Angeklagten sind zu wahren. Das Gesicht des Angeklagten ist auf den Film- und Bildaufnahmen unkenntlich zu machen.


10. Die Sitzungspolizei obliegt dem Vorsitzenden.
Seine daraus erwachsenden Befugnisse erstrecken sich in zeitlicher Hinsicht auf die Sitzung, wozu auch die Sitzungspausen, in welcher die Kammer an der Gerichtsstelle bleibt, sowie die Zeitspannen vor und nach der Sitzung gehören, an denen sich die Beteiligten oder Zuhörer einfinden bzw. entfernen.
In persönlicher Hinsicht erstrecken sich die Befugnisse auf alle Personen, die sich während der angegebenen Zeiten in den erwähnten Bereichen aufhalten.


11. Das Hausrecht wird von der Präsidentin des Landgerichts Landau in der Pfalz und - bei deren Abwesenheit - von ihrem Vertreter ausgeübt.
Die getroffenen Anordnungen sind zur störungsfreien Abwicklung der Hauptverhandlung und zur Sicherheit des Angeklagten und der übrigen Verfahrensbeteiligten erforderlich.
 

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