- Vor dem Beginn der Hauptverhandlung sind Foto-, Film- und Bildaufnahmen vom Einzug der 1. Strafkammer in den Sitzungssaal und von den Verfahrensbeteiligten möglich. Das Gesicht des Angeklagten ist zur Vermeidung einer Stigmatisierung durch Verpixelung (s. BVerfGE 119, 309) unkenntlich zu machen.
- Bildaufnahmen dürfen nur von den zugewiesenen Plätzen aus gefertigt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank und das Filmen von Akten sind nicht gestattet.
- Foto-, Fernseh- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal sind nach Aufforderung durch die Vorsitzende unverzüglich einzustellen; die jeweiligen Kamerateams und Fotografen haben den Saal unaufgefordert zu verlassen, soweit sie nicht Sitzplätze im Saal haben.
- Interviews oder interviewähnliche Gespräche, insbesondere mit den Verfahrensbeteiligten, sind innerhalb des Sitzungssaals untersagt.
- Während der Sitzung sind sämtliche Ton-, Film- und Bildaufnahmen untersagt (§ 169 Abs. 1 Satz 2 GVG).
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Landgericht Landau in der Pfalz