Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat heute das Urteil gegen den Mann und die Frau verkündet, denen die Staatsanwaltschaft vorgeworfen hatte, im Februar 2022 in Vollmersweiler fahrlässig den Tod ihrer damals 41 Jahre alten, psychisch und körperlich schwer erkrankten Tochter verursacht zu haben, indem sie diese nicht ausreichend versorgt, insbesondere keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hätten. Dem Mann hatte die Staatsanwaltschaft außerdem zur Last gelegt, seine Tochter kurz zuvor, in drei Fällen, im Zuge eines von dieser erlittenen psychischen Ausnahmezustanden, in deren Zimmer eingesperrt und an ihr Bett gefesselt zu haben.
Die Kammer hat die Angeklagten freigesprochen.
Hinsichtlich des beiden Angeklagten gemachten Vorwurfs, den Tod ihrer Tochter schuldhaft verursacht zu haben, konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Angeklagten den tödlichen Ausgang der Krankheit ihrer Tochter hätten voraussehen können, schon gar nicht, dass sie ihn für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätten.
Mit Blick auf den allein dem Angeklagten gemachten Vorwurf der Freiheitsberaubung ließ sich nach den Feststellungen, die die Kammer treffen konnte, nicht sicher ausschließen, dass die Fesselung erfolgte, um die Betroffene vor Selbstverletzungen zu schützen und damit ein Fall des rechtfertigenden Notstands vorlag. Im Übrigen konnte auch nicht aufgeklärt werden, ob die Fesselung nicht vom mutmaßlichen Willen der Tochter der Angeklagten gedeckt war, die ärztliche Hilfe, die erforderlich gewesen wäre, um die vorgenommene Fixierung zu verhindern – konsequent ablehnte.
Die Sachverhaltsaufklärung in dem Verfahren war schwierig und maßgeblich dadurch geprägt, dass sich die Vorfälle im engsten Familienkreis zugetragen haben. Diejenigen Personen, die die Sachverhaltsaufklärung weiter hätten fördern können, haben von ihrem strafprozessualen Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht bzw. sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrem Schlussvortrag beantragt, die Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu Geldstrafen zu verurteilen.
Die Verteidiger haben jeweils beantragt, ihre Mandanten freizusprechen.
Das Urteil ist bislang nicht rechtkräftig.